Legasthenie

Seit dem Schuljahr 2016/17 werden der Nachteilsausgleich und der Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie oder einer anderen dauernden Beeinträchtigung rechtlich neu geregelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellen der Art. 52 Abs. 5 im BayEUG und die BaySchO (Bayerische Schulordnung) Teil 4 § 31 – § 36 dar. Sie können dies auf der Seite der Schulberatungsstelle Bayern nachlesen:

 Hier noch einige Hinweise zum Verfahren:

  1. Es wird nicht mehr zwischen einer Legasthenie und einer Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden. In beiden Fällen kann ein Antrag auf Berücksichtigung einer Legasthenie/isolierte Rechtschreibstörung/isolierte Lesestörung gestellt werden.

  2. Bei einem Wechsel auf die FOS/BOS muss – falls gewünscht – ein schriftlicher Antrag zur Berücksichtigung einer Legasthenie/isolierte Rechtschreibstörung/isolierte Lesestörung innerhalb der ersten Schulwoche gestellt werden. Der Antrag wird von dem Klassenleiter ausgegeben. Ein Gespräch mit unserer zuständigen Schulpsychologin folgt auf diese Antragstellung. Hier werden nötige Maßnahmen besprochen.

  3. Die an der FOS bzw. BOS entschiedenen Maßnahmen zum Ausgleich einer Legasthenie/isolierten Rechtschreibstörung/isolierten Lesestörung oder einer dauernden Beeinträchtigung gelten bis zum Ende der Schullaufbahn an der FOS/BOS. Ausnahme: Der betroffene Schüler/die betroffene Schülerin verzichtet schriftlich (Verzichtserklärung) in einem Schuljahr auf die Maßnahmen.

  4. Sofern nur Maßnahmen zur Veränderung der Prüfungsbedingungen bei Wahrung der Prüfungsanforderungen erfolgen, handelt es sich um Nachteilsausgleich. Solche Maßnahmen sind beispielsweise Zeitzuschläge, bzw. besondere Hilfsmaßnahmen wie z.B. Laptopbenutzung in Prüfungen etc. Bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs erfolgt keine Zeugnisbemerkung.

  5. Wird im Rahmen der Leistungsfeststellungen auf das Erbringen bestimmter Leistungen oder wesentlicher Prüfungsanforderungen verzichtet, handelt es sich um Notenschutz. Bei Lese-Rechtschreib-Störung und isolierter Rechtschreib-Störung sind nur folgende Notenschutzmaßnahmen nach BaySchO § 34 möglich:

    – Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung
    – Mit Ausnahme der Abschlussprüfung stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung innerhalb der sonstigen Leistungen in Fremdsprachen

    Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraumes gewährten Notenschutz ist eine Zeugnisbemerkung erforderlich, die die nicht erbrachten oder nicht bewerteten fachlichen Leistungen benennt. Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung erfolgt nicht (Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m. § 36 Abs. 7 BaySchO).

  6. Ein Verzicht auf die Berücksichtigung einer Lese-und Rechtschreibstörung/isolierten Rechtschreibstörung/isolierten Lesestörung kann nur in der jeweils ersten Schulwoche in jedem Schuljahr erklärt werden.